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PoetósferaLa BibliotecaCarl Arnold Kortum

Carl Arnold Kortum · Romanticismo

Zehntes Kapitel

alemán

1. »In Sachen Klägers und Beklakten,
Erkennet man nach durchgesehenen Acten,
Mit Vernunft und Billigkeit für Recht:
Daß Beklagter Hieronimus schlecht-

2. erdings dem Kläger satisfacire
Und den Begräbnißlohn ohne Verzug abführe;
Jedoch bleibt ihm bei diesem Proceß
Vorbehalten an Herrn Schnellern der Regreß.

3. Auch in alle muthwillig verursachte Kost und Gebühren
Thut man Beklagten dabei condemniren;
Jedoch kann er ^erga condignum^ davon
Bei uns nachsuchen erst rechtliche Moderation.

4. Uebrigens will man aus Schonung und andern Gründen,
Ihn von Abbitte und Ehr'nerklärung diesmal entbinden;
Jedoch gibt man die Warnung für künftig ihm mit:
Wenn er wieder stirbt, den Todtengräber zu foppen nit.

5. Denn obgleich Beklagter das Begräbniß nicht gebilliget,
Und in dem, was Kläger gethan, nicht eingewilliget,
So hat doch diese Einwendung nicht
Das erforderliche rechtliche Gegengewicht.

6. Sintemal alle gesittete Völker haben,
So viel constirt, ihre ehrlichen Todten immer begraben,
Und man braucht, wenn dieser ^Actus^ geschicht,
Dazu den Consens des Verstorbenen nicht.

7. Auch obgleich er nicht wirklich todt gewesen,
Sondern aus dem Sarge wieder lebendig genesen,
So konnte doch der Todtengräber nicht
Davor, sondern war willig zur Pflicht.

8. Succumbens hat auch damals als Todter wirklich gehandelt,
Und war still, als man mit ihm zum Kirchhofe gewandelt;
Folglich alterirt es nichts, obschon
Die Einscharrung nicht gediehn zur Excution.

9. Von Abbitte, Ehr'nerklärung u. s. w. ihn zu dispensiren,
Will sich aber darum geziemen und gebühren,
Weil's ihm billig nicht kann werden verdacht,
Daß man für ihn vergeblich das Grab gemacht.

10. Zudem war ja Klägers Arbeit nicht gar verdorben,
Sintemal Beklagtens Frau bald darauf gestorben,
So daß man sie folglich an seiner Statt hab'
Versenkt in das schon fertige Grab herab.

11. Billig ist auch der Punkt des zu habenden Regresses
An Herrn Schneller, wegen aller Kosten des Processes,
Denn dieser hat ihn wieder zur Gesundheit gebracht,
Und also die ganze Unordnung verursacht.

12. Dieserwegen hat man dann diesmal nicht können
Anders in dem wichtigen Handel erkennen;
Bleibet es also bei der Sentenz.
Von Rechtswegen.
Judex Peter Squenz.

13. ^Pro^ Abfassung der Sentenz sind ^judici^ ohn' Beschweren
Vom Succumbenten 20 Thaler auszukehren.
Auch muß er erlegen noch 4 Thaler von
Der ^Sententiae^ Publication.

14. ^Pro communicatione sententiae^ an beide Partien
Muß er noch 3 Thaler hervorziehen.
^Item pro duplo mundo et^ Copei
Noch Gulden sieben und Groschen drei.

15. ^Pro decreto ad audiendum publicare^
Bezahlt er noch extra gleich 4 baare
Gulden, und für die Registratur
Rechnet man sieben ^dito^ nur.

16. Noch 3 Thaler und 4 Groschen für die Geschäften,
Die Acten gehörig zu ordnen und zu heften.
^Similiter^ drittehalb Thaler für
Tinte, Oblaten und Stempelpapier.

17. Für schleunige Expedition sind dermalen
5 Thaler und 8 Groschen zu bezahlen,
Und für dieser Rechnung Specification
Sind 1 Thaler und 12 Groschen der Lohn.

18. Dem Gerichtsdiener besonders, competiren
22 Groschen für Insinuationsgebühren.
^Nota bene!^ alle diese benannten ^Sumtus^
Betreffen nur lediglich den Sentenzschluß;

19. Denn die eigentlichen Sporteln bei der Proceßführung
Werden bestimmt bei besonderer Specificirung,
Und die Gelder alle deponirt Succumbens
Bei dem Herrn Richter Peter Squenz.

20. Dem Herrn Schluck ^pro defensione et labore^,
Werden vorläufig zuerkannt 8 Louisd'ore,
Und des Triumphanten Advocaten Herrn Schlauch
Passiren 4 Louisd'ore auch.«

21. Ob Succumbenten hier Recht oder Unrecht geschehen,
Ich finde noch immer ein Sprichwort bewährt,
Es heißt: »Wer gut schmieret, gut fährt.«

22. Daß Hieronimus bei der Behörde
Ueber die Sportelrechnung geführet Beschwerde,
Und daß man da ein Weniges wegstrich
Und moderirte, versteht von selbst sich.

23. Mit dem andern Proceß, wegen dem neuen Nachtwächter,
Wär' es vermuthlich gegangen noch schlechter,
Wenn nicht durch ein besonders Ohngefähr
Die Sache glücklich beendigt wär';

24. Und man würde vielleicht nach sehr langen Jahren
Erst davon das Ende haben erfahren;
Oder sogar wäre bei Herrn Judex Squenz
Noch jetzt, da ich dies erzähle, ^Lis pendens^.

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Autor
Carl Arnold Kortum
Título
Zehntes Kapitel
Lengua
alemán
Época
Romanticismo
Sala
La Biblioteca
Identificador
ws-de-zehntes-kapitel--carl-arnold-kortum-7b91bf
Cita recomendada
Carl Arnold Kortum, «Zehntes Kapitel», Poetósfera, poetosfera.com/p/ws-de-zehntes-kapitel--carl-arnold-kortum-7b91bf.html

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